Unwirksame Klauseln in der Lebensversicherung
Rückerstattung der Abschlusskosten bei Kündigung der Kapitallebensversicherung?

Der Sachverständige ist neben Privatgutachten und Gerichtsgutachten für die gerichtliche Überprüfung von Beitragsanpassungen der PKV bei Klagen gegen eine Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung zunehmend auch mit der Überprüfung von Rückkaufswerten, der Überschussbeteiligung und Ablaufleistungen in der Lebensversicherung befasst.

Mit zwei Urteilen vom 9. Mai 2001 IV ZR 138/99 und IV ZR 121/00 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Wirksamkeit von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der gemischten (kapitalbildenden) Lebensversicherung entschieden und die AVB über die Verrechnung der Abschlusskosten und über die Kündigung bzw. Beitragsfreistellung wegen Intransparenz für unwirksam erklärt. Welche Auswirkungen hat das auf einen Lebensversicherungsvertrag?
 

Auswirkung der Urteile des BGH

Der Bund der Versicherten (BdV) bringt die Auswirkung dieser Gerichtsurteile in seinem Merkblatt auf die knappe Formel:

Verbraucher, die nach 1994 (!) Kapitallebens- oder private Rentenversicherungen (auch fondsgebunde) abgeschlossen und zwischenzeitlich wieder gekündigt haben oder dies beabsichtigen, können die vom Versicherer einbehaltenen Abschlusskosten zurück verlangen.

Als versicherungsmathematischer Sachverständiger wird an mich häufig die Frage herangetragen, weshalb bei Kündigung von Lebensversicherungsverträgen in den ersten Jahren teilweise gar nichts bzw. doch weit weniger als die eingezahlten Prämien zurückgezahlt werden. Ferner wird auch gefragt, ob es eine Möglichkeit gibt, dieses Ergebnis zu verbessern.

Für Lebensversicherungsverträge, die nach dem 29. Juli 1994 abgeschlossen wurden, hatte sich durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eine inzwischen im wesentlichen wieder geschlossene Perspektive ergeben. Da hier kaum eine Notwendigkeit zur Erstattung von Sachverständigengutachten oder Beratung in versicherungsmathematischen Fragen besteht, habe ich den Sachverhalt hier einmal zusammenfassend dargestellt, um nun in jedem Einzelfall auf diesen Text verweisen zu können.

Die oben genannten Urteile des BGH vom 9.05.2001 betreffen Allianz Lebensversicherung IV ZR 138/99 (NJW 2001, S. 2012 ff) und Nürnberger Lebensversicherung IV ZR 121/00 (NJW 2001, S. 2014 ff). Die Vorgeschichte der Urteile und eine Kommentierung durch den BdV können unter www.bundderversicherten.de/Musterklage/BGH_090501.htm nachgelesen werden.

Auch der WDR berichtete darüber in der Sendung Markt vom 20.08.2001.

Betroffen sind Lebensversicherungsverträge, die nach dem 29. Juli 1994 abgeschlossen wurden.
 

Keine Auswirkung auf vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossene Lebensversicherungen

Die Rechtsprechung des BGH hat dagegen – wie im Rundschreiben R1/2000 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausgeführt - keine Auswirkungen auf Versicherungsverträge aufgrund genehmigter AVB und Tarife (Altbestand, d. h. bis zum 28. Juli 1994 abgeschlossene Verträge). Die AVB verweisen hier auf den genehmigten Geschäftsplan. Durch die Verweisung wird der Geschäftsplan nicht Vertragsbestandteil. Die Regelungen des Geschäftsplans beruhen auf öffentlichem Recht und sind nach Auffassung der BaFin der zivilgerichtlichen Kontrollkompetenz entzogen. Die zulässige Verweisung auf den Geschäftsplan verstößt nach der Rechtsprechung nicht gegen das Transparenzgebot (BGH v. 23.11.94, IV ZR 124/93).
 

Pressemitteilung des BGH vom 09. Mai 2001

Zusammenfassend führt die Pressemitteilung Nr. 38/2001 des Bundesgerichtshofs vom 09. Mai 2001 aus:

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 38/2001

Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Wirksamkeit mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der kapitalbildenden Lebensversicherung entschieden. Ein Verbraucherverband hatte die Klausel zur Überprüfung nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) gestellt, zu denen auch Allgemeine Versicherungsbedingungen gehören.

1. Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel für unwirksam erklärt, mit der das beklagte Versicherungsunternehmen die Folgen einer Kündigung des Vertrags durch den Versicherungsnehmer regelt. Auch enthält diese Klausel Regelungen für den Fall, dass der Versicherungsnehmer die Versicherung zwar aufrechterhalten, aber keine weiteren Beiträge mehr zahlen möchte.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend durchschaubar ist. Darin liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und somit eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers i.S. des § 9 AGBG (Bem. des Sachverständigen: seit 2002 § 307 (1) Satz 3 BGB). Der Bundesgerichtshof hat beanstandet, dass der Versicherungsnehmer der Klausel nicht ausreichend die wirtschaftlichen Nachteile entnehmen kann, die er bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages oder einer Beitragsfreistellung in Kauf nehmen muss. Zwar hätte der Versicherungsnehmer einer ihm zur Verfügung gestellten Tabelle mit Schwierigkeiten entnehmen können, dass er z.B. bei einer Kündigung in den ersten beiden Jahren nichts ausgezahlt bekommt, seine Beiträge also in vollem Umfang verloren sind. Dies genügt aber den Anforderungen nicht, die an die Klarheit Allgemeiner Versicherungsbedingungen zu stellen sind.

2. Dieselben Erwägungen gelten bei der Beurteilung einer Klausel, die sich mit der Frage befasst, wie die Kosten für den Abschluss des Vertrages, z.B. auch eine etwaige Provision des Agenten, erhoben und ausgeglichen werden. Auch diese Klausel hat der Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt, weil der Versicherungsnehmer die ihn treffenden wirtschaftlichen Nachteile nicht hinreichend erkennen konnte.

 

Auswirkung auf gekündigte und ungekündigte Verträge

Die nach dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge setzen sich zusammen aus laufenden beitragspflichtigen sowie tarifgemäß beitragsfreien und beitragsfrei gestellten Verträgen. Schätzungsweise ein Drittel der in diesem Zeitraum abgeschlossenen Lebensversicherungen wurden seither bereits gekündigt: auch für diese Verträge hat die angesprochene Rechtsprechung des BGH Bedeutung.
 

Zillmerung der Abschlusskosten

Für alle genannten Fälle werden in der Lebensversicherung üblicherweise in den sogenannten gezillmerten Verträgen die Abschlusskosten (Provisionen u. ä) dadurch gedeckt, dass aus den Prämien der ersten ca. 12 – 24 Monate keine positiven Deckungsrückstellungen gebildet werden, sondern die Prämienzahlungen zunächst einmal hauptsächlich zur Deckung der anfänglichen Abschlusskosten verwendet werden. In der Praxis bedeutet dies, dass in den ersten Jahren oft bei Kündigung einer Kapitallebensversicherung nur ein gegenüber den gezahlten Prämien sehr geringer oder überhaupt kein Rückkaufswert ausgezahlt wird.

Diese sogenannte Zillmerung der Deckungsrückstellung ist nur zulässig, wenn das Verfahren der Zillmerung einzelvertraglich mit dem Versicherungsnehmer (VN) in den AVB vereinbart ist. Diese Vereinbarung entfällt mit der Unwirksamkeit der Bestimmung über die Verrechnung der Abschlusskosten.
 

Stornoabzug bei der Ermittlung des Rückkaufswertes

Sowohl bei gekündigten wie bei beitragsfrei gestellten Verträgen wird in der Lebensversicherung üblicherweise bei der Ermittlung des Rückkaufswertes bzw. der beitragsfreien Versicherungssumme ein sogenannter Stornoabzug vorgenommen. Durch den Stornoabzug wird ein Ausgleich dafür geschaffen, dass die gekündigten oder beitragsfrei gestellten Verträge im Mittel ein günstigeres Risiko darstellen, so dass das Risiko der verbleibenden Verträge sich im Durchschnitt verschlechtert.
 

Neuberechnung des Rückkaufswertes bzw. Rückzahlung der Abschlusskosten

Die bei Kündigung und Beitragsfreistellung nach §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG zulässigen Abzüge müssen ebenfalls vertraglich in den AVB vereinbart werden. Durch die Unwirksamkeit der Bestimmung entfällt aber die vertragliche Grundlage der Stornoabzüge.

Wenn nun die Zillmerung und der Stornoabzug in den betroffenen gekündigten oder beitragsfrei gestellten Lebensversicherungsverträgen wegen der durch den Bundesgerichtshof festgestellten Unwirksamkeit der betreffenden Klauseln nicht zulässig ist, so kann dies für gekündigte (und entsprechend für beitragsfrei gestellte) Lebensversicherungsverträge bedeuten, dass ein höherer Rückkaufswert berechnet bzw. ausgezahlt werden muss. Das Rundschreiben R1/2000 vom 10. Oktober 2001 der BaFin äußert sich dazu wie folgt:

Bei den abgewickelten Verträgen, bei denen das Zillmerverfahren angewendet und ein Stornoabzug vorgenommen worden ist, könnten sich Rückforderungsansprüche der VN aus Bereicherungsrecht (§ 812 ff BGB) ergeben. Der Anspruch könnte auf Rückforderung von Leistungen aufgrund unwirksamer Bestimmungen gerichtet sein.

Die Verjährungsfrist bei bereits abgewickelten Verträgen beträgt gemäß § 12 VVG 5 Jahre nach Ende des Kalenderjahres, zu dem der Rückkaufswert verlangt werden konnte, bei Anspruch nach dem Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 ff BGB) auch 3 Jahre nach Kenntnis von dem Anspruch (gem. § 199 BGB n. F. bei Kündigung ab Schuldrechtsmodernisierung 2002, die Frist beginnt hier am Ende des Jahres der Kündigung) bzw. 30 Jahre bei Kündigung vor der Schuldrechtsmodernisierung 2002.
 

Musterklagen auf Rückerstattung der Abschlusskosten, Auszahlung eines höheren Rückkaufswertes oder Rückzahlung aller Prämien zzgl. Zinsen

Diesem möglichen Rechtsstandpunkt haben sich die Lebensversicherungsunternehmen jedoch so nicht angeschlossen. Vielmehr wird bei gekündigten wie bei beitragsfrei gestellten Kapitallebensversicherungsverträgen weitgehend wie bisher verfahren. Ein Urteil zu Einzelfällen lag zunächst nicht vor, obwohl bereits Musterklagen eingereicht wurden. Diese kamen jedoch nicht zur Entscheidung, da betroffene Unternehmen - wie der Bund der Versicherten (BdV) berichtet - sämtliche eingezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen zurückerstattet haben, um ein Urteil zu vermeiden; allerdings ohne Anerkennung irgendeiner rechtlichen Verpflichtung.

Ein BdV-Mitglied hatte eine entsprechende Forderung an die Allianz Lebensversicherung gestellt. Diese hatte - wie der BdV in seiner Medien-Information vom Dezember 2001 „5 Mio. Lebensversicherte können 15 Mrd. Mark Abschlusskosten zurück verlangen“ berichtet - zunächst eine Rückzahlung abgelehnt, dann aber, als das BdV-Mitglied mit Unterstützung des BdV eine Klage eingereicht hatte, sämtliche eingezahlten Prämien zuzüglich 7 % Zinsen zurück gezahlt. Der BdV äüßert weiter:

Vermutlich werden alle Lebensversicherer erst bei einer Klage die Abschlusskosten zurück zahlen oder eine entsprechende Gutschrift erteilen, um ein Gerichtsurteil zu verhindern. Die Versicherten müssen also zunächst mit ablehnenden Schreiben ihrer Versicherer rechnen, sollten dann aber hartnäckig bleiben. Der BdV wird die Versicherten weiterhin bei Klagen gegen die Gesellschaften unterstützen.

Der BdV hat dafür ein Klage-Muster sowie Muster für vorgerichtliche Anschreiben entworfen und in das Internet gestellt unter
www.bundderversicherten.de/Musterklage/Abschlusskosten.htm

Ab 12.05.2003 ist auch bei dem 0190-Servicenummern-Vermieter KomTel Gesellschaft für Kommunikations- und Informationssysteme mbH, Flensburg, ein entsprechender Faxabruf unter 0190 - 833 728 051 (1,86 €/Min.) eingerichtet, der entsprechend beworben wird.
 

Ersetzung der unwirksamen Klauseln

In ihrer Pressemitteilung vom 02.07.2001 verlautbart die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin):

Vergleichbare Klauseln werden von vielen deutschen Lebensversicherungsunternehmen verwendet. Allerdings sind unterschiedliche Textvarianten in Gebrauch. Auf welche der Varianten das Urteil passt, muss im Einzelfall geprüft werden.

Der BGH hat in seiner Entscheidung deutliche Hinweise zur verständlicheren Gestaltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Lebensversicherung gegeben. Danach könnten die Versicherer ihren Bedingungen eine Tabelle beifügen, in der sie für jedes Jahr der Vertragslaufzeit den Rückkaufswert klar nennen. Das ist besonders wichtig für die ersten Jahre, wo der Rückkaufswert Null sein kann. Die betreffenden Klauseln müssen einen deutlichen Hinweis auf diese Tabelle enthalten. Außerdem ist im Text beider Klauseln ausdrücklich darauf hinzuweisen, welche wirtschaftlichen Nachteile der Versicherungsnehmer durch eine Kündigung bzw. Beitragsfreistellung erleidet.

Zwischenzeitlich haben die Lebensversicherungsunternehmen aufgrund einer Empfehlung der BaFin in Rundschreiben R1/2000 vom 10. Oktober 2001 „Hinweise zur Unwirksamkeit von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Lebensversicherung“ die unwirksamen Klauseln auch für den Bestand – aber wohl nur ausnahmsweise für bereits gekündigte Verträge - im sogenannten Treuhänderverfahren gemäß § 172 (2) Versicherungsvertragsgesetz (VVG) durch neue transparentere und wirksame Klauseln ersetzt. In R1/2000 wird von der BaFin dazu ausgeführt:

Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung (OLG Stuttgart v. 6.4.2001, 2 U 175/00) ist das BAV der Auffassung, dass der Gesetzgeber mit § 172 Abs. 2 VVG eine Spezialnorm zur einseitigen vertraglichen Lückenfüllung für alle Arten der Lebensversicherung bereitgestellt hat. ... Die Entwicklung der Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 172 Abs. 2 VVG bleibt zu beobachten. ... Aufgrund des mit einer ergänzenden richterlichen Vertragsauslegung verbundenen Risikos, empfiehlt das BAV auch für die bereits abgewickelten Verträge die Anwendung des Treuhänderverfahrens. Das BAV ist der Auffassung, dass § 172 Abs. 2 VVG auch die abgewickelten Verträge erfasst, da die Norm nach ihrem Regelungszweck nicht verlangt, dass sich der Versicherungsvertrag noch im Bestand befindet.

Letzteres ist allerdings nicht unumstritten, denn § 172 (2) VVG verlangt, dass die Ersetzung der unwirksamen Klausel zur Fortführung des Vertrages notwendig sein muss und § 172 (3) VVG bestimmt, dass die Änderung zwei Wochen nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers wirksam wird. Da bei gekündigten Verträgen eine Änderung zur Vertragsfortführung grundsätzlich gar nicht mehr notwendig werden kann und ihre Wirksamkeit auch nicht mehr rückwirkend eintritt, ist offen, ob die erforderlichen Zustimmungen der Treuhänder die gekündigten Verträge umfassen können.
 

Ist die Ersetzung der intransparenten Klauseln wirksam?

Diese Verfahrensweise zur Ersetzung von wegen Intransparenz unwirksamen Klauseln wurde mehrfach angegriffen und als unwirksam beurteilt, z. B. vom Bund der Versicherten in der Medieninformation vom 19.10.2001 sowie in der Medieninformation vom 06.09.2001.

Die Versicherer sagen dem Kunden in den Änderungsmitteilungen, dass die neuen Klauseln wirksam werden, wenn er nicht binnen 14 Tagen widerspricht. Andere Rechtsmeinungen gehen jedoch dahin, dass ein solcher Widerspruch nicht erforderlich ist, weil es auf die ausdrückliche (nicht etwa eine stillschweigende) Zustimmung des Versicherungsnehmers ankommt. Zweifel bestehen auch an der Rechtmäßigkeit des angewendeten Treuhänderverfahrens, bei dem eine Klauselersetzung eigentlich im Grundsatz ohne jede Mitwirkung des Versicherungsnehmers erfolgen könnte.

Dem Versicherungsnehmer war wegen der intransparenten Klauseln nicht klar, welche Nachteile er durch den Vertragsabschluss in der Kapitallebensversicherung erleiden würde. Daher waren die Klauseln als unwirksam zu beurteilen. Nunmehr werden sie gegenüber dem betreffenden Versicherungsnehmer im Nachhinein durch neue Klauseln ersetzt, die ihm jetzt ganz klar sagen, welche Nachteile er durch den Vertragsabschluss hatte, die er beim Vertragsabschluss selbst aber wegen der zunächst intransparenten und deshalb unwirksamen Klauseln noch nicht erkennen konnte. An diese neuen Klauseln soll der Versicherungsnehmer nun ab Beginn gebunden sein und sich vom Vertrag nicht ohne diese jetzt erst erkennbaren Nachteile lösen können.

Andererseits könnte die Klauselersetzung auch bei angenommener Unwirksamkeit des Treuhänderverfahrens wirksam zustande gekommen sein, wenn der Versicherungsnehmer ihr nicht rechtzeitig widersprochen hat. Dies hält offensichtlich auch der Bund der Versicherten für möglich, da er gegen die Klauselersetzung den rechtzeitigen Widerspruch empfohlen hat.
 

Anspruch auf Rückzahlung der Abschlusskosten auch nach Klauselersetzung durchsetzbar?

Der BdV berichtet einen Fall unter www.bundderversicherten.de/BdVAktuelles/Versicherungsnehmersiegt.htm:

Versicherungsnehmer siegt vor OLG München:

Bayern-Versicherung zahlt Lebensversicherten nach Kündigung 10.000 Euro Abschlusskosten zurück - Einseitiger Austausch von Versicherungsbedingungen durch Treuhänder des Versicherungsunternehmens unzulässig.

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) München hatte ein Versicherungsnehmer, der die Bayern - Lebensversicherung auf Auszahlung eines höheren Rückkaufswertes bei der Kapitallebensversicherung verklagte, Recht bekommen und erhielt von der Bayern - Versicherung fast 10.000 Euro an Abschlusskosten nachgezahlt.

Der Versicherte berief sich darauf, dass nach dem o. g. Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) die Vertragsklausel, welche die Verrechnung der Abschlusskosten regelte, wegen Intransparenz unwirksam sei.  Diese Kosten hätten demnach nicht vom Rückkaufswert abgezogen werden dürfen, weshalb ein höherer Rückkaufswert fällig gewesen sei.

Die Bayern – Versicherung hatte sich darauf berufen, die unwirksamen Vertragsklauseln mittels Treuhänderverfahren (§ 172 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz) gegen neue Bedingungen ausgetauscht zu haben und verweigerte die Nachzahlung. Doch im Berufungsverfahren traten auch bei der Bayern-Versicherung offenbar Zweifel auf, ob sie einseitig die wegen Intransparenz unwirksame Klausel auswechseln konnte. So gab sie der Klageforderung nach und übernahm auch sämtliche Kosten des Rechtsstreits.

Die Klauselersetzung für den bereits gekündigten Vertrag erfolgte hier allerdings erst nach der Kündigung und sogar nach Klageerhebung während des bereits laufenden Gerichtsverfahrens. Insofern liegen in diesem Fall spezielle Verhältnisse vor, die nicht ohne weiteres auf andersgelagerte Fälle übertragen werden können.

Es kann vermutet werden, dass die unwirksamen Klauseln bei bereits gekündigten Verträgen - entgegen der Empfehlung der BaFin - nicht durchgehend ersetzt wurden. Dies ist auch nachvollziehbar, da ein solches Verfahren wohl bei den ehemaligen Versicherungsnehmern vermehrt auf Widerspruch gestoßen wäre und dann erst recht mit Klagen und einer größeren Öffentlichkeitswirkung zu rechnen gewesen wäre. Bei einem Abwarten besteht dagegen für die Versicherungsunternehmen die Chance, dass eventuelle Ansprüche verjähren.
 

Rückzahlung ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung

Zumindest bei Verträgen, die vor der im Treuhänderverfahren erfolgten Klauselersetzung bereits gekündigt waren, könnten sich u. U. noch - wie im oben genannten Einzelfall - Ansprüche herleiten lassen.

In anderen Fällen wurden – noch vor der im Treuhänderverfahren erfolgten Klauselersetzung - ohne Urteil die verrechneten Abschlusskosten zurückgezahlt, wie z. B. der WDR-Beitrag Markt am 10.12.2001 berichtet. Eine rechtliche Verpflichtung wurde dabei jedoch vom Versicherungsunternehmen (hier Allianz) nicht anerkannt:

markt fragte nach, warum die Allianz die gerichtliche Auseinandersetzung mit Herrn Honsbein über den Rückkaufswert seiner Kapitallebensversicherung vermeidet. Vor der Kamera wollte die Allianz nicht Stellung nehmen. Per Fax teilte man uns mit, dass man im Einzelfall auf die Durchsetzung einer Rechtsposition verzichtet, „es kommt jedoch auf die konkreten Umstände an. Kulanzregeln bedeuten keine Anerkennung einer Rechtsposition.

Und wir wollten wissen, ob die Allianz auch anderen Versicherungsnehmern mit Verträgen im gleichen Wortlaut die eingezahlten Prämien zurückzahlen wird. Dazu erklärte die Allianz, dass die Kulanzregelung, wie sie bei Herrn Honsbein getroffen wurde, auf den konkreten Umständen des Einzelfalles beruhe. Die Rechtsposition von Herrn Honsbein habe man nicht anerkannt, und dies werde man auch nicht gegenüber anderen Kunden tun.

 

Aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung

Unter Rückenwind für Lebensversicherte berichtet der Bund der Versicherten (BdV) am 19. 06.2003:

Landgerichte bestätigen auch in zweiter Instanz Nachforderungsansprüche der Versicherungsnehmer beim Rückkaufswert

Verbraucherfreundliche Rechtsprechung setzt sich durch.

Zum Urteil Landgericht Hildesheim vom 15.05.2003 und zum Urteil des LG Hannover vom 12. Juni 2003 verlautbart darin der Bund der Versicherten (BdV):

So sprach das Landgericht Hildesheim in zweiter Instanz (Az. 1 S 3/03) am 15.05.2003 einem Verbraucher einen weiteren Nachforderungsanspruch in Höhe von 606,22 Euro zzgl. Zinsen zu. In der Urteilsbegründung heißt es, dass das Versicherungsunternehmen (Debeka) die hohen Abschlusskosten (wesentlicher Anteil ist die hohe Vermittlerprovision) nicht bei Vertragsbeginn berechnen durfte (sog. Zillmer-Verfahren), sondern die Kosten des Vertrages auf einen längeren Zeitpunkt verteilt werden müssen. Die sog. Praxis des Zillmerns, womit die Unternehmen die hohen Kosten bereits bei Vertragsbeginn in voller Höhe dem Versicherungsnehmer in Rechnung stellen, sei nicht interessengerecht und im Vertrag fehle es an einer entsprechenden Regelung. Das Gericht hat es offen gelassen, ob der Versicherer die unwirksame Vertragsbedingung über die Abschlusskosten später einfach einseitig im Wege des sog. Treuhänderverfahrens austauschen dürfe. Denn auch die neue, ausgetauschte, Vertragsbedingung sei nicht interessengerecht und damit unwirksam. ...

Ähnlich wie das Landgericht Hildesheim argumentierte auch das Landgericht Hannover (Az.19 S 108/02) am 12. Juni 2003. Ein vom BdV unterstützter Verbraucher verklagte die Allianz ebenfalls auch Nachzahlung eines erhöhten Rückkaufswertes. Um die Höhe des Nachforderungsanspruchs festzustellen, musste der Verbraucher zunächst die Allianz auf Auskunft beim Amtsgericht Hannover verklagen, denn die Versicherungsnehmer bleiben im Unklaren darüber, in welcher Höhe die Versicherer Kosten be- und verrechnen.

Das Amtsgericht verurteilte die Allianz, die dann auch ein „Geheimhaltungsinteresse“ an den für den Verbraucher wichtigen Informationen geltend machte, wie vom Verbraucher beantragt zur Auskunft (Az. 525 C 5344/02), doch die Allianz stellte sich gegen das Gericht und weigerte sich weiter, Auskunft zu erteilen.

Erst nachdem gegen die Allianz die Zwangsvollstreckung erwirkt, ein Zwangsgeld von 6.000 Euro festgesetzt und die Zwangshaft des Allianzvorstandes angedroht wurde (vgl. dazu die Medienmitteilung des BdV vom 26.05.2003 ), erteilte die Allianz am 13.06.2003 Auskunft. Da hatte das Landgericht Hannover bereits einen Tag zuvor (12.6.2003) in zweiter Instanz den Auskunftsanspruch, in dem auch der Nachforderungsanspruch des Verbrauchers mitgeprüft wurde, bestätigt.  In der jetzt vorliegenden Urteilsbegründung des Landgerichts Hannover heißt es: „Dem Kläger (Versicherungsnehmer) steht ein aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herzuleitender Auskunftsanspruch auf Neuberechnung des Rückkaufswertes ohne Berücksichtigung der angefallenen Abschlusskosten zu ... Die Beklagte (Allianz) hat ... den Rückkaufswertanspruch nicht vollständig erfüllt“.

Das Gericht hält überdies den Versuch der Allianz, die unwirksame Vertragsklausel über die Abschlusskosten durch ein einseitiges Treuhänderverfahren ohne Beteiligung der Versicherungsnehmer zu ersetzen, für unzulässig. Das Treuhänderverfahren sei in diesen Fällen „grundsätzlich nicht anwendbar“, so das Gericht.

In dieser Frage schließt sich das Landgericht auch der Argumentation des BdV an, nachdem, so das Gericht, „dem Versicherungsnehmer nicht im Nachhinein eine Kapitalanlage aufgezwungen werden darf, die er (der Verbraucher) bei Kenntnis des wirtschaftlichen Ausmaßes und der Tragweite der Versicherungsbedingungen möglicherweise nicht abgeschlossen hätte“.

Das AG Leipzig – entsprechend auch das AG Karlsruhe (Teil-Urteil vom 13.9.2002, 1 C 52/02) sowie das AG Hamburg (Teil-Urteil vom 9.9.2002, 19 C 135/02) - stellt in seinem Teil-Urteil vom 23.10.2002 – AZ: 09 C 2278/02 zu einem zum 01.04.1998 gekündigten Rentenversicherungsvertrag fest, dass das Treuhänderverfahren zumindest auf bereits gekündigte Verträge nicht wirke, da es an der Notwendigkeit der Klauselersetzung für die Fortführung des Vertrages fehle:

Nach § 172 Abs. 2 VVG kann zwar für den Fall, dass in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung unwirksam ist, im Wege eines sogenannten Treuhänderverfahrens die unwirksame Bestimmung durch eine andere ersetzt werden. wenn zur Fortsetzung des Vertrags dessen Ergänzung notwendig ist. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich jedoch, dass das Treuhänderverfahren auf bereits beendete Vertragsverhältnisse keine Anwendung finden kann, da ein bereits beendeter Vertrag nicht fortgeführt wird. Der insoweit eindeutige Wortlaut der Vorschrift lässt keine andere Auslegung und damit eine Anwendung des Treuhänderverfahrens auf bereits beendete Vertragsverhältnisse (...) zu.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die durch die Unwirksamkeit der Vertragsklausel über den Rückkaufswert und die Abschlusskosten entstandene Vertragslücke auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung durch eine mit den unwirksamen Klauseln inhaltsgleiche Regelung geschlossen werden. Die in den betreffenden unwirksamen Vertragsklauseln geregelte Verrechnung der Abschlusskosten mit den Beiträgen bei Beginn der Vertragslaufzeit bedeutet für den Versicherungsnehmer einen wirtschaftlichen Nachteil von erheblichem Gewicht, falls er von seinem Kündigungsrecht in den ersten Jahren Gebrauch macht. Es ist weder ersichtlich und noch nach Auffassung des erkennenden Gerichts überzeugend begründbar, dass es auch dem Willen des Versicherungsnehmers entsprechen soll, solche ihn erheblich belastenden Regelungen in einer hinreichend transparenten Form zu vereinbaren.

In Rückkaufswerte bei der Kapitallebensversicherung unter Klauselunwirksamkeit kommentiert Prof. Dr. Wolfgang B. Schünemann, Dortmund, die drei genannten Entscheidungen der Amtsgerichte Leipzig, Karlsruhe und Hamburg.

Eine ausführliche Statistik mit Kommentierung unterschiedlicher Urteile und Urteilsbegründngen bietet eine Seite der Verbraucherzentrale Hamburg.

Dagegen wird übereinstimmend durch jeweils klageabweisendes

Urteil Landgericht Saarbrücken vom 01.07.2003 - AZ: 14 O 20/03;

Urteil Landgericht Wiesbaden vom 27.06.2003 - AZ: 7 S 2/03;

Urteil Landgericht Aachen vom 10.07.2003 - AZ: 2 S 367/02

festgestellt, dass die den alten intransparenten inhaltlich gleichen geänderten Klauseln durch nachträgliche Ersetzung im Treuhänderverfahren gemäß § 172 Abs. 2 VVG wirksam zustandegekommen seien. Ein Festhalten am Vertrag stelle für den Versicherungsnehmer keine unzumutbare Härte dar, so dass § 6 Abs. 3 AGB-Gesetz hier nicht anwendbar sei. Auch für bereits beendete Verträge gelte: die Abwicklung eines Versicherungsvertrages nach seiner Beendigung sei ebenfalls eine Fortführung im Sinne des § 172 Abs. 2 VVG, so dass das Treuhänderverfahren auch hierauf anwendbar sei.

Das Urteil Landgericht Saarbrücken vom 01.07.2003 - AZ: 14 O 20/03 führt darüber hinaus aus:

Selbst wenn man aber davon ausginge, dass § 172 Abs. 2 VVG auf bereits gekündigte und durch Abrechnung abgewickelte Verträge nicht anwendbar sei, fielen die streitgegenständlichen Klauseln nicht ersatzlos weg mit der Folge, dass keine Abschlusskosten berechnet werden dürften. Vielmehr sei dann die durch die Unwirksamkeit der Klauseln entstandene Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, weil ein ersatzloser Wegfall keine interessengerechte Lösung darstellt. Es sei davon auszugehen, dass die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit der intransparenten Klauseln diese durch transparente gleichen Inhalts ersetzt hätten.

Auch das Urteil Oberlandesgericht München vom 01.07.2003 - AZ: 25 U 2283/03 stellt fest, dass die den alten intransparenten inhaltlich gleichen geänderten Klauseln wirksam durch nachträgliche Ersetzung im Treuhänderverfahren gemäß § 172 Abs. 2 VVG – im betreffenden Fall noch vor der erfolgten Kündigung - zustandegekommen waren und transparent sind. Das Verfahren der Verrechnung der Abschlusskosten durch Zillmern sei danach zulässig.

Die Regelung des § 5 a VVG zeige nach Überzeugung des OLG München, dass der Gesetzgeber die Wirksamkeit des Vertrages bewusst nur bei besonders gravierenden Transparenzmängeln und auch dann nur zeitweilig in Frage stellt. Selbst wenn nämlich der Vertrag auf völlig intransparenter Grundlage abgeschlossen wurde, weil keine AVB und keine Verbraucherinformation ausgehändigt wurden, wird der Vertrag spätestens ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung wirksam. Analog bleibe es auch bei Unwirksamkeit einer Klausel wegen Intransparenz wie hier beim materiellen Regelungsgehalt der formell intransparenten Klausel - für die dem Verwender angesichts der bisherigen Rechtsprechung und Gesetzeslage auch kein Vorwurf zu machen ist - die lediglich durch Klauselersetzung transparent zu fassen ist.
 

Transparenz versicherungsmathematischer Sachverhalte

Der Art und Weise, wie versicherungsmathematische Sachverhalte in Vertragsklauseln transparent dargestellt werden können, sind Grenzen gesetzt, da eine Überfrachtung mit technischen Detaills nicht zur Klarheit beiträgt. Im Zusammenhang mit Prämienanpassungsklauseln spielen z. B. Berechnungsgrundlagen und deren Veränderung eine Rolle. Während in der privaten Rentenversicherung sogenannte Generationentafeln verwendet werden, die eine langjährige Projektion der Sterblichkeitsverbesserung beinhalten, werden in der privaten Krankenversicherung Periodentafeln benutzt, die regelmäßige Aktualisierungen und damit zusätzliche Prämienerhöhungen erfordern.

Die Prämienanpassungsklauseln beider Versicherungssparten gehen auf diesen Unterschied jedoch nicht ein, obwohl er für den Umfang der zu erwartenden Prämienanpassungen durchaus relevant ist. Eine zusätzliche Transparenz könnte hier z. B. in der Krankenversicherung entbehrlich sein, da vertraglich und gesetzlich eine bestimmte Kalkulationsmethode vorgeschrieben ist und auch auf die für die private Krankenversicherung üblichen vereinbarten versicherungsmathematischen Methoden Bezug genommen werden kann. Es bedarf jedoch im Einzelfall jeweils sorgfältiger Prüfung, inwieweit auch in den AVB die versicherungsmathematischen Grundlagen des Versicherungsvertrags transparent dargestellt werden müssen.
 

Transparenz bei Wahrung des Geheimhaltungsinteresses durch Sachverständige gesichert

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Hannover klagte ein Versicherungsnehmer mit Unterstützung des BdV gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG auf Auszahlung eines höheren Rückkaufswertes und hierfür auf Auskunft über die Höhe der verrechneten Abschlusskosten. Obwohl das Gericht den Versicherer bereits auf Erteilung der Auskunft verurteilt hatte, machte Allianz ein Geheimhaltungs-Interesse geltend und verweigerte die Angaben. Wie die Medienmitteilung des BdV vom 26.05.2003 weiter berichtet, verhängte das Gericht deshalb ein Zwangsgeld von 6000,-- Euro oder 12 Tage Haft gegen den Allianz-Vorstand. In einer Zwangsvollstreckungs-Entscheidung (Beschluss der Amtsgerichts Hannover vom 30.04.2003, Az. 525 C 5344/02) kündigte das Amtsgericht Hannover zwölf Tage Zwangs-Haft an, wenn das Zwangsgeld nicht bezahlt würde. Die Höhe des Zwangsgeldes begründete das Gericht mit den Worten:

Bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes ist nicht nur das Interesse des Versicherungsnehmers an der Durchsetzung der Forderung, sondern auch die Hartnäckigkeit der Weigerung des Versicherers zu berücksichtigen.

Dass das Geheimhaltungsinteresse des Versicherers einer gerichtlichen Überprüfung und Tatsachenermittlung nicht entgegenstehen muss, hat das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil zur gerichtlichen Überprüfung von Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung aufgezeigt. Der Weg geht hier über die Begutachtung durch einen vereidigten Sachverständigen für Versicherungsmathematik, der seinerseits bereits zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung und einen richterlichen Beschluss, der alle Prozessbeteiligten zur Verschwiegenheit über die im Verfahren bekanntgewordenen Umstände verpflichtet. Aus der Erfahrung des Sachverständigen hat sich dieses Verfahren bereits in unterschiedlichen Zivilprozessen bewährt. Schon wegen des Geheimhaltungsinteresses kommen Aktuare bzw. Versicherungsmathematiker, die gleichzeitig für Konkurrenzunternehmen tätig sind, selbstverständlich nicht für diese Begutachtungen in Frage, was den Kreis möglicher Gutachter bereits stark einschränkt.

Dabei kann das Verfahren auch durch einen Vergleich abgeschlossen werden, der die eigentliche Berechnung einem durch den Sachverständigen zu erstellenden für beide Parteien verbindlichen Schiedsgutachten überläßt.

Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Versicherungsmathematik in der PKV steht der Verfasser gerne bundesweit auch für Beratung und die Erstellung von Gutachten zu versicherungsmathematischen Fragen außerhalb der PKV zur Verfügung, z. B. auch bei versicherungsmathematischen Fragen zur Berechnung des Rückkaufswertes, zur Ermittlung von Stornoabzügen oder der Verrechnung von Abschlusskosten durch Zillmerung.
 


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