Neue PKV-Sterbetafel 2004

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlicht in VerBaFin 06/2003 die vom PKV-Verband ausgearbeitete neue PKV-Sterbetafel 2004, die sowohl für den Bestand wie für den Neuzugang in der privaten Krankenversicherung unverzüglich einzuführen ist und damit die zuletzt im Jahr 2000 entwickelte PKV-Sterbetafel 2001 ersetzt. Welche Auswirkungen hat die Umstellung von der PKV-Sterbetafel 2001 auf die neue PKV-Sterbetafel 2004?

Wie kann sich beispielhaft ein zusätzlicher Rückgang der Storno und ein Anstieg der Schäden auf Neuzugangsbeiträge und Beiträge bereits länger Versicherter auswirken? Die Auswirkung unterschiedlicher Veränderungen - auch einer zwar derzeit noch nicht anstehenden Senkung des Rechnungszinses unter 3,5 % - kann mit einem Excel-Modell für einen Modelltarif selbst ermittelt werden.

Der Sachverständige hat außergerichtlich und auch bereits in einer Vielzahl von Gerichtsverfahren wegen Klagen gegen Beitragsanpassungen Sachverständigengutachten erstellt. Aus dieser Erfahrung kann festgestellt werden, dass Berechnungsgrundlagen und deren statistische Herleitung durch Versicherungsunternehmen nicht selten zu beanstanden sind. Urteile werden jedoch bisher kaum bekannt, da Klagen gegen Beitragsanpassungen in der PKV erst nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ab 2000/2001 zunehmen.

Der Sachverständige stellt sukzessive weitere Informationen zum Thema Beitragsanpassung auf der speziellen Seite unter dem Link Beitragsanpassungen zusammen, Homepage: www.beitragsanpassung.de zusammen.
 

Veröffentlichung der BaFin

Unter Anordnungen und Verwaltungsgrundsätze verlautbart die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den im Juni 2003 veröffentlichten VerBaFin 06/2003

Neue Sterbetafel in der PKV

In den letzten Jahren hat sich der bereits längere Zeit zu beobachtende Anstieg der Lebenserwartung der privat Krankenversicherten fortgesetzt. Der PKV-Verband hat deshalb untersucht, ob die bisher als ausreichend geltende Sterbetafel PKV 2001 weiterhin verwendet werden kann. Dabei ist man zu dem Ergebnis gekommen, dass die in dieser Tafel enthaltenen Sicherheiten nicht mehr ausreichend im Sinne des § 2 Abs. 3 der Kalkulationsverordnung sind und die Ausarbeitung einer neuen Tafel notwendig ist. Als Ausgangsdaten standen die Todesfallstatistiken der PKV-Unternehmen aus den Jahren 1992 – 2001 zur Verfügung. Damit die neue Tafel auch in den kommenden Jahren hinreichend sichere Werte liefert, wurden die derzeit als ausreichend anzusehenden Werte um einen geeigneten Trendfaktor korrigiert.


Die BaFin geht davon aus, dass die neue Sterbetafel von den Krankenversicherungsunternehmen sowohl für den Bestand als auch für den Neuzugang unverzüglich eingeführt wird, sofern nicht Besonderheiten des Bestandes bzw. von Teilbeständen noch vorsichtigere Annahmen erfordern.

Klicken sie hier, um die neue Sterbetafel im Excel-Format zu erhalten.

Die erst im Jahr 2000 von der BaFin in den VerBAV 7/2000 veröffentlichte PKV-Sterbetafel 2001 umfasste eine Prognose bis zum Jahr 2005. Seinerzeit erwartete das BAV (die BaFin) ihre Einführung für Neuzugang und Bestand jeweils bei der ersten Prämienanpassung nach Ablauf des Jahres 2000, spätestens aber bis Ende des Jahres 2005. Diese Sterbetafel setzte auf den Sterbestatistiken der PKV-Unternehmen für die Jahre 1992 bis 1998 auf und ersetzte seinerzeit gerade noch rechtzeitig die Sterbetafel PKV 2000, die im Jahr 1995 aufgestellt wurde und eine Prognose nur bis zum Jahr 2000 enthielt.

Die Umstellung auf die neue PKV-Sterbetafel 2004 erfolgt also zu einem Zeitpunkt, zu dem es nicht einmal sichergestellt ist, dass in allen Tarifen der PKV-Unternehmen zumindest bereits die PKV-Sterbetafel 2001 eingeführt ist.

Offenbar erwartet die BaFin – ggf. auch um solche Verzögerungen und dadurch verursachte Kumulierungen und zusätzlich beitragssteigernden Nachholeffekte künftig zu vermeiden – nunmehr eine beschleunigte unverzügliche Einführung auch für den Bestand. Für Neuzugänge kann eine solche Einführung ohnehin sofort und unabhängig von Beitragsanpassungsterminen erfolgen.

Für besondere Bestände – hier könnten z. B. Teilbestände mit Beihilfeberechtigten betroffen sein, für die sich eine längere Lebenserwartung abzeichnet – könnte auch ein Übergang auf noch vorsichtigere Sterbewahrscheinlichkeiten erforderlich werden.
 

Auswirkung der PKV-Sterbetafel 2004 auf die Lebenserwartung

Anhand der veröffentlichten Sterbetafeln hat der Sachverständige die sich daraus ergebende Lebenserwartung von PKV-Versicherten ermittelt.

Die Lebenserwartung steigt gemäß der PKV-Sterbetafel 2004 gegenüber der vorangehenden PKV-Sterbetafel 2001 für einen 40-jährigen Mann von 41,6 um 2,1 Jahre auf 43,7 Jahre und für die 40-jährige Frau von 46,0 um 1,3 auf 47,3 Jahre. Für den 80-jährigen Mann beträgt der Anstieg der Lebenserwartung noch 0,7 Jahre (von 8,5 auf 9,2 Jahre) und für die gleichaltrige Frau 0,6 Jahre (von 10,6 auf 11,2 Jahre).

Zum Vergleich: die Umstellung von der PKV-Sterbetafel 2000 auf die PKV-Sterbetafel 2001 bedeutete nur einen Anstieg der Lebenserwartung bei 40-jährigen Männern bzw. Frauen von 1,5 bzw. 1,1 Jahren, die Lebenserwartung der 80-Jährigen stieg seinerzeit um 0,6 bzw. 0,7 Jahre.

Die durchschnittliche fernere Lebenserwartung eines 60-jährigen liegt nach der neuen PKV-Sterbetafel 2004 bei 28,3 Jahren für Frauen und 24,9 Jahren für Männer; nach der PKV-Sterbetafel 2001 wurde noch mit 27,0 Jahren für Frauen und 23,0 Jahren für Männer gerechnet; die Erhöhung beträgt hier 1,3 bzw. 1,9 Jahre.

Die Lebenserwartung Neugeborener liegt nach der neuen PKV-Sterbetafel 2004 bei 86,8 Jahren für Frauen und 83,0 Jahren für Männer; die entsprechende nach der PKV-Sterbetafel 2001 prognostizierte Lebenserwartung lag noch bei 85,5 Jahren für Frauen und 80,8 Jahren für Männer; somit beträgt die Erhöhung 1,3 bzw. 2,2 Jahre.

Die Lebenserwartung hat sich also zumindest in mittleren Altern noch stärker verändert als bei der Einführung der PKV-Sterbetafel 2001. Gleichzeitig hat sich die Frequenz der Sterbetafelaktualisierung beschleunigt, denn die abermalige Anhebung auf die neuen Sterbewahrscheinlichkeiten ist bereits drei Jahre nach Einführung der PKV-Sterbetafel 2001 notwendig geworden, während die PKV-Sterbetafel 2000 erst nach fünf Jahren abgelöst wurde.

Die vollständigen Werte der Sterbewahrscheinlichkeiten und der Lebenserwartungen gemäß PKV-Sterbetafel 2004 im Vergleich zur PKV-Sterbetafel 2001 stehen im Excel-Modell PKV-Sterbetafel 2004 mit Lebenserwartung zum Download bereit.
 

Auswirkung der PKV-Sterbetafel 2004 auf Neuzugangsbeiträge und Beitragsanpassungen

Um die beitragsmäßige Auswirkung der Umstellung von der PKV-Sterbetafel 2001 auf die neue PKV-Sterbetafel 2004 beurteilen zu können, hat der Sachverständige für ausgewählte PKV-Tarife Neuzugangsbeiträge und Beitragsanpassungen nach den einschlägigen versicherungsmathematischen Methoden berechnet.

Zugrundegelegt wurden die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in den VerBaFin 12/2002 veröffentlichten Wahrscheinlichkeitstafeln 2001 – Kopfschaden und Stornowahrscheinlichkeit - für einen Ambulanttarif mit ca. 325 Euro Selbstbehalt bzw. mit ca. 1600 Euro Selbstbehalt, jeweils für Männer und Frauen.

Für Männer steigen danach die Neuzugangsbeiträge bei 30-Jährigen um 2,9 % für den Selbstbehalt 325 Euro bzw. um 4,5 % für den Selbstbehalt 1600 Euro. Bei Frauen beträgt die Steigerung nur 0,7 % bzw. 1,3 %.

Die Beitragsanpassungen fallen jedoch stärker aus. Für 40-jährige Männer, die bereits 10 Jahre versichert sind – d. h.: den Neuzugangsbeitrag zum Eintrittsalter 30 zahlen - betragen die zusätzlichen Beitragsanpassungen ausschließlich infolge der Einführung der PKV-Sterbetafel 2004 ca. 5,5 % für den niedrigen und 8,5 % für den hohen Selbstbehalt, bei Frauen immerhin noch 1,4 % bzw. 2,6 %.

Zugrundegelegt wurden dabei die Nettobeiträge ohne unternehmensindividuell festgelegte Kostenzuschläge, was als ausreichend repräsentativ gelten kann. In anderen Altersgruppen bzw. anderen Tarifen können sich davon auch deutlich abweichende Erhöhungen ergeben. Insbesondere können die Beitragserhöhungen bei noch längerer Vorversicherungszeit weit höher ausfallen, da wegen der zunehmenden Alterungsrückstellungen eine weitere Verlängerung der Lebenserwartung noch stärker zu Buche schlägt.

Sofern die PKV-Sterbetafel 2001 in einem Tarif noch nicht - oder bei schrittweiser Einführung noch nicht vollständig - eingeführt war, kommt es zur Kumulierung beitragserhöhender Effekte. Der PKV-Verband hatte nämlich bei der Einführung der PKV-Sterbetafel 2001 in seiner Pressemitteilung verlautbart, dass die dadurch verursachten Erhöhungen für den Bestand auf fünf Jahre bis 2005 verteilt werden konnten, was nun Nachholeffekte bedeuten würde.

Zusätzliche Beitragserhöhungen infolge des Anstiegs der Versicherungsleistungen sowie u. U. auch wegen weiter zurückgehender Stornowahrscheinlichkeiten sind damit noch nicht erfasst. Die angegebenen Beitragssteigerungen geben daher alleine nur den Effekt wieder, der isoliert ausschließlich aus der Umstellung von der PKV-Sterbetafel 2001 auf die PKV-Sterbetafel 2004 zusätzlich zu anderen Ursachen für Beitragsanpassungen entsteht. Alleine nur wegen einer Veränderung der Sterblichkeit werden Beitragsanpassungen jedoch kaum durchgeführt.

Geht z. B. das Storno ausgehend von oben genannten Modellannahmen relativ um 20% zurück und nehmen gleichzeitig die Schäden um 10% zu, so steigen die Neuzugangsbeiträge des 40-jährigen Mannes im Modelltarif mit 325 Euro Selbstbehalt um 15,8 %, die eines 40-Jährigen, der bereits 10 Jahre versichert ist, aber bereits um 26,7 %. Bei einem Selbstbehalt von 1600 Euro steigen in dem mit den Wahrscheinlichkeitstafeln 2001 der BaFin gerechneten Modelltarif die Beiträge eines 40-jährigen Neuzugangs um 18,4 %, eines seit 10 Jahren versicherten 40-Jährigen um 33,8 %; der Beitrag eines 60-Jährigen, der derzeit wegen Vorversicherungszeit oder zwischenzeitlicher Herabsetzungen z. B. noch den Neuzugangsbeitrag eines 30-Jährigen zahlt, müßte sogar um 70,8 % angehoben werden, um genau dem neuen versicherungsmathematischen Bedarf zu entsprechen. Die Auswirkung unterschiedlicher Veränderungen - auch einer zwar derzeit noch nicht anstehenden Senkung des Rechnungszinses unter 3,5 % - kann mit einem Excel-Modell für den Modelltarif - Selbstbehalt 325 Euro, Männer - durch Eingabe unterschiedlicher Parameter selbst ermittelt werden. Für den hohen Selbstbehalt können Modellrechnungen in einem separaten Excel-Modell hoher Selbstbehalt durchgeführt werden.
 

Entwicklung der Lebenserwartung in Deutschland

Das statistische Bundesamt veröffentlichte in der Pressemitteilung vom 01. August 2003 Weitere Zunahme der Lebenserwartung Ergebnisse der tatsächlich festgestellten Sterblichkeitsverhältnisse in Deutschland in den Jahren 1999 - 2001. Danach erhöhte sich die Lebenserwartung gegenüber dem vorangegangenen Zeitraum 1998 - 2000 von 74,8 auf 75,1 Jahre bei neugeborenen Jungen und von 80,8 auf 81,1 Jahre für Mädchen. Die fernere Lebenserwartung eines 60-jährigen Mannes erhöhte sich in diesem Zeitraum von 19,2 auf 19,5 Jahre, die einer gleichaltrigen Frau von 23,5 auf 23,7 Jahre. Im Zeitraum 1996 - 1998 lag die Lebenserwartung Neugeborener in Deutschland noch bei 74,0 bzw. 80,3 Jahren, die fernere Lebenserwartung 60-Jähriger bei 18,7 bzw. 23,1 Jahren.

Das Statistische Bundesamt rechnet - wie in der Pressemitteilung vom 06. Juni 2003 ausgeführt - bis 2050 mit einer weiteren Zunahme der Lebenserwartung in Deutschland auf 81,1 Jahre für neugeborene Männer und 86,6 Jahre für Frauen, wobei ein geringerer Trend als in den letzten Jahren unterstellt wird. Geht die Entwicklung so weiter wie bisher, so verlängert sich die Lebenserwartung in Deutschland bis 2050 sogar auf 82,6 bzw. 88,1 Jahre für Neugeborene und auf 24,9 bzw. 29,4 Jahre für 60-jährige Männer bzw. Frauen.

Die Entwicklung der Lebenserwartung bis 2050 ist neben der Geburtenrate eine wichtige Ausgangsgröße für die 10. koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Bundesamtes, in der die erwarteten Veränderungen der Alterspyramide und des sogenannten Altenquotienten hergeleitet werden.

Die Ergebnisse der PKV-Sterbetafel 2004 beruhen dagegen nicht auf Zahlen der Gesamtbevölkerung Deutschlands, sondern ausschließlich auf eigenen Auswertungen in den Beständen der deutschen privaten Krankenversicherungsunternehmen. Die Unterschiede zeigen, selbst wenn man die Einrechnung von Sicherheiten in der PKV-Sterbetafel 2004 und eine gewisse Zukunftsprognose berücksichtigt, dass die Versicherten der PKV im Vergleich mit der für die Sterbetafeln des statistischen Bundesamtes ausgewerteten Gesamtbevölkerung Deutschlands eine deutlich erhöhte Lebenserwartung aufweisen.
 

Anpassungen der Sterbetafel sind in der PKV vorprogrammiert

Die für einen heute 30-Jährigen in der PKV zur Prämienkalkulation und zur Berechnung der Alterungsrückstellung verwendete Sterbetafel berechnet für diesen z. B. im Alter 70 die gleiche Sterbewahrscheinlichkeit wie für einen heute 70-Jährigen. Dass die Sterblichkeit für den heute 30-Jährigen im Jahr 2043 - wenn er das Alter 70 erreicht hat – nochmals wesentlich weiter gesunken ist, wird in der PKV in jungen Jahren noch nicht berücksichtigt.

Die in der PKV verwendeten Sterbetafeln sind nämlich sogenannte Perioden-Sterbetafeln. Sie gelten nur für eine Periode von Kalenderjahren und sind deshalb ständig der weiteren Entwicklung nachzuführen.

In der privaten Rentenversicherung wird dagegen mit sogenannten Generationen-Sterbetafeln kalkuliert. Für einen heute 30-Jährigen wird damit im Alter 70 eine Sterbewahrscheinlichkeit angesetzt, die bereits um weitere 40 Kalenderjahre auf das Jahr 2043 prognostiziert ist. Besondere versicherungsmathematische Schwierigkeiten sind damit nicht verbunden.

Eine solche Kalkulation mit Generationentafeln würde die regelmäßigen Aktualisierungen der Sterbetafeln in der PKV entbehrlich machen und so einen Beitrag zur Prämienstabilisierung leisten. Allerdings müssten dazu auch von Anfang an höhere Neuzugangsbeiträge erhoben werden.

Würden in der privaten Rentenversicherung Periodentafeln wie in der PKV verwendet und dann mit dem Hinweis auf die Veränderung der Lebenserwartung Prämienanpassungen durchgeführt, so würde wohl mit einigem Recht bezweifelt werden können, ob diese wegen des doch von Beginn an bestehenden Kalkulationsfehlers wirksam sein können. In der PKV ist dieses Verfahren bisher jedoch nicht beanstandet worden – auch wenn die bedingungsgemäßen Anpassungsklauseln dies für den Laien nicht unbedingt transparent darstellen.

Die private Krankenversicherung wird eben nicht wie die Lebensversicherung kalkuliert, sondern nur nach Art der Lebensversicherung und mit den der PKV eigenen versicherungsmathematischen Methoden, auf die auch die gesetzlichen Vorschriften - VAG und Kalkulationsverordnung - abstellen.

Bei diesen Effekten in der PKV spielt die Veränderung der Sterblichkeit allerdings auch nur eine untergeordnete Rolle. Denn für den heute 30-Jährigen wird ja auch nur eine Alterungsrückstellung gebildet, die nicht die für ihn als 70-Jährigen im Jahr 2043 unter Berücksichtigung von Effekten aus 40 Jahren Preissteigerung und medizinischem Fortschritt zu erwartenden Krankheitskosten finanziert, sondern eben auch nur die Krankheitskosten eines 70-Jährigen im Jahre 2003.

Man kann also insgesamt nicht behaupten, dass in der PKV das demografische Risiko vollständig und richtig berücksichtigt sei. Vielmehr ist nur eine gewisse Vorsorge gegen steigende Krankheitskosten im Alter und eine teilweise Berücksichtigung demografischer Risiken gegeben.

Richtig ist allerdings, dass in der privaten Krankenversicherung die Jüngeren nicht per Umlage für das Risiko der Älteren mit herangezogen werden. Sie sorgen in gewissem Umfang nach den versicherungsmathematischen Methoden der PKV durch eine dementsprechende Alterungsrückstellung für sich selbst vor – und finanzieren die jeweils wegen Aktualisierung der Sterbetafeln und sich weiter entwickelnder Schadensteigerung noch nicht in der Alterungsrückstellung abgefangene Entwicklung nachträglich durch zusätzliche Beitragserhöhungen ebenfalls selbst.

Ohne Weiteres kann also doch festgestellt werden, dass jede Generation in der PKV für sich selbst vorsorgt: soweit - in dem Umfang wie - nämlich Alterungsrückstellungen gebildet werden, sind spätere Beitragserhöhungen, die jede Generation letztlich auch selbst finanziert - ausgeschlossen. Hierin besteht der Unterschied zur GKV, wo auch künftige Generationen die Älteren mitfinanzieren.
 

Verpflichtung zur rechtzeitigen Einführung der PKV-Sterbetafel 2004

Gemäß § 12 (3) Nr. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) einschließlich der dazu erlassenen Kalkulationsverordnung (KalV) hat der Verantwortliche Aktuar jedes privaten Krankenversicherungsunternehmens

sicherzustellen, dass bei der Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen, namentlich der Alterungsrückstellung, die versicherungsmathematischen Methoden (Absatz 1 Nr. 1 und 2) eingehalten und dabei die Regelungen der nach § 12 c erlassenen Rechtsverordnung beachtet werden.

Diese Rechtsverordnung - die Kalkulationsverordnung (KalV) - verlangt in § 5 für die Ausscheideordnung, die die Annahmen zur Sterbewahrscheinlichkeit enthält, die regelmäßige Überprüfung und eine Festlegung unter dem Gesichtspunkt vorsichtiger Risikoeinschätzung. Gemäß § 2 KalV ist auch die Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit mit ausreichenden Sicherheiten zu versehen.

Die BaFin hat nun - wie oben zitiert - festgestellt, dass die bisher verwendete PKV-Sterbetafel 2001 keine ausreichenden Sicherheiten im Sinne des § 2 Abs. 3 KalV mehr enthält. Damit erfüllt sie nicht mehr die Voraussetzungen der Kalkulationsverordnung und damit auch nicht des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Sie steht also hiernach im Widerspruch zu gesetzlichen Erfordernissen, die Unternehmen einzuhalten haben und deren Einhaltung der Verantwortliche Aktuar nach seinen gesetzlichen Verpflichtungen sicherzustellen hat. Soweit demnach Prämien - für Neuzugänge oder Bestandskunden - und die damit berechneten Alterungsrückstellungen weiterhin auf einer nicht mehr den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Sterbetafel aufsetzen, hat auch ein verantwortlicher Aktuar streng nach dem Gesetzeswortlaut seine Aufgabe zur Sicherstellung der gesetzesgemäßen Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellungen nicht erfüllt.

Er könnte deshalb entsprechend dem Wortlaut des § 12 (3) Nr. 2 VAG für Alterungsrückstellungen, die noch mit einer nicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Sterbetafel berechnet werden, unter der Bilanz nicht mehr (wie in § 12 (3) Nr. 1 VAG verlangt) bestätigen, dass die Alterungsrückstellung nach den gesetzlichen Bestimmungen berechnet ist. U. U. müßte er seine versicherungsmathematische Bestätigung unter der Bilanz einschränken. Sobald der Verantwortliche Aktuar aber erkennt, dass er die versicherungsmathematische Bestätigung zum Bilanzstichtag - z. B. 31.12.2003 -

nicht oder nur mit Einschränkungen wird abgeben können, hat er den Vorstand, und wenn dieser der Beanstandung nicht unverzüglich abhilft, sofort die Aufsichtsbehörde zu unterrichten (§ 11a (3) Nr. 3 VAG i. V. mit § 12 (3) Nr. 2 VAG).

In Analogie zu entsprechenden Urteilen hinsichtlich der Werbung mit veralteten Sterbetafeln in der Rentenversicherung kann es dem Unternehmen rechtlich sogar verwehrt sein, die Prämien nachträglich bei Beitragsanpassungen zu erhöhen, soweit die betreffenden Verträge mit Neuzugangsprämien geworben wurden, obwohl bekannt war, dass die dafür verwendete Rechnungsgrundlage Sterbetafel bereits zu aktualisieren war. Dies könnte zur Folge haben, dass ein Verantwortlicher Aktuar zum Jahresabschluss auf der Berechnung der Alterungsrückstellungen mit einer gesetzeskonformen Sterbetafel bestehen muss, selbst wenn die Prämien mit einer unzureichenden Sterbetafel berechnet waren.
 

Leistungen des Sachverständigen

Der Sachverständige erstellt in einschlägigen Fällen sowohl Gerichtsgutachten - z. B. zur Überprüfung von Beitragsanpassungen in der PKV - wie auch Privatgutachten.

Selbstverständlich steht er als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (PKV) auch für andere versicherungsmathematische Fragen gerne zur Verfügung.
 


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